5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzperson
(1) Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Vermieter. Ihnen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
(2) Wenn Sie zurücktreten oder wenn Sie den Aufenthalt aus Gründen nicht antreten, die von uns nicht zu vertreten sind, können wir angemessenen Ersatz für die getroffenen Reservierungen und für unsere Aufwendungen verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Leistungen zu berücksichtigen. Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von uns in der Pauschale ausgewiesenen Kosten.
Unser pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt:
- bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 10 % des Gesamtmietpreises
- bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 25 % des Gesamtmietpreises
- bis zum 22. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtmietpreises
- danach 80 % des Gesamtmietpreises
(3) Bis zum Anreisetag kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an uns. Wir können dem Wechsel in der Person widersprechen.
6. Reiseversicherung
Zur Vermeidung der unter 5. entstehenden Unannehmlichkeiten empfehlen wir den Abschluss des Gute Reise-Schutz-Paketes bzw. der Reiserücktrittskosten-Versicherung inkl. Ersatzreise-Versicherung der EUROPÄISCHEN Reiseversicherung. Das Überweisungsprospekt hierfür erhalten Sie mit der Buchungsbestätigung von uns zugesandt.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Vermieter
Wir können den Mietvertrag kündigen ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Hausfrieden trotz einer entsprechenden Abmahnung durch uns vom Mieter nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich jemand in starkem Maß vertragswidrig verhält. Wir behalten jedoch den Anspruch auf den Mietpreis. Wir müssen uns jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden.
8. Allgemeines
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Mietvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Mietvertrages zur Folge.
(2) Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters.